KUHNLE-TOURS-Förderverein - Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "KUHNLE-TOURS-Förderverein für junge Wassersportler e.V." im folgenden KUHNLE-TOURS-Förderverein genannt.

 

Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Rechlin.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der KUHNLE-TOURS-Förderverein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen vom Verein. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos aktiv. Der Verein verfolgt keine primär eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinszweck

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Wassersports.

Mit zunehmendem Unmut erkennen wir an, dass unsere Gesellschaft nicht in der Lage ist, verantwortlich und zielgerichtet für das Gemeinwohl zu handeln. In dem Bewusstsein, dass jede einzelne Person und jede juristische Person Verantwortung für die Zukunft unseres Landes und Europas übernehmen muss, möchten wir zu dem Bereich beitragen, in dem wir uns auskennen und wissen, was sinnvoll und notwendig ist.

Der Zweck der Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:

 

Wassersportförderung

Der Wassersport sollte besonders gefördert werden, da er geeignet ist, junge Menschen geistig, körperlich und sozial auf vielfältige Weise auf das Leben vorzubereiten. Wassersport erfordert eigenverantwortliches Handeln und Teamgeist, handwerkliche Fähigkeiten sowie strategisches Denken, ganzheitliche körperliche Fitness und sportliches Engagement sowie Sicherheitsbewusstsein. All diese Fähig- und Fertigkeiten werden jungen Menschen in Training und sportlichem Wettbewerb altersgerecht vermittelt und bei und mit ihnen entwickelt. Die Gründer des Vereins sind davon überzeugt, dass diese Fähigkeiten und Fertigkeiten im schulischen und häuslichen Leben nicht in dem Maße entwickelt werden, wie dies für die Zukunft junger Menschen wünschenswert wäre.

 

Weitere Finanzierungszwecke

Neben der besonderen Förderung von Wassersport sollen Jugendwohlfahrt, Bildung, Sport und Umwelt gefördert werden.

 

Förderung

Berechtigt sind alle Projekte, die den Zwecken des Vereins dienen. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Förderung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die Einwilligung zur selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro und wird per Lastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.

 

Der Jahresbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des KUHNLE-TOURS-Fördervereins zu nutzen und vom Verein Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der Erzielung des Zweckes und der Ziele des Vereins zu erhalten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. Die Tätigkeit seiner Organe zu unterstützen und sich durch persönlichen Einsatz für die Vereinszwecke zu engagieren und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1. durch Tod

2. durch form- und fristgerechte Austrittserklärung

Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

3. durch Ausschluss

Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Der Auszuschließende muss vorher auf der Mitgliederversammlung gehört werden, und kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden. 

§ 7 Organe des KUHNLE-TOURS-Fördervereins

Organe sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung 

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

1. der/die Vorsitzende

2. der/die stellvertretende Vorsitzende

3. der/die Schatzmeister/in

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den KUHNLE-TOURS-Förderverein.

 

Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des KUHNLE-TOURS-Fördervereins.

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Einladungen müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich ergehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen. Hierzu muss die Einladung mindestens zwei Wochen vorher zugestellt werden.

 

Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dazu auf der Mitgliederversammlung ein mehrheitlicher Beschluss gefasst wird.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

 

Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

2. Feststellung der Jahresrechnung

3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für die jeweilige Amtsdauer von drei Jahren.

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Beschlüsse zur Satzungsänderungen

7. Beschluss zur Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung des Sports oder der Jugendhilfe verwenden muss.